Kostenzuschuss

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen in aller Kürze. Wenn Sie spezielle Fragen haben, schreiben Sie mir oder rufen Sie mich an.

Je nach Sozialversicherung variiert die Höhe des Kostenzuschusses von klinisch-psychologischer Behandlung. Bei der ÖGK liegt der Kostenzuschuss für eine 60-minütige Einzeltherapie aktuell beispielsweise bei 33,70 €, bei der SVS für eine Einzeltherapie (ab 50 Minuten) bei 45,00 €, bei der BVAEB für eine Einzeltherapie (ab 50 Minuten) bei 46,60 €.

Höhe der Kostenzuschüsse Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

Einzelsitzung 30 Minuten € 19,30
Einzelsitzung 60 Minuten € 33,70
Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 75 Minuten € 42,70
Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 100 Minuten € 60,10

Höhe der Kostenzuschüsse Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Einzelsitzung ab 25 Minuten € 26,26
Einzelsitzung ab 50 Minuten € 45,00

Höhe der Kostenzuschüsse der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Einzelsitzung ab 25 Minuten € 27,10
Einzelsitzung ab 50 Minuten € 46,60
Einzelsitzung ab 100 Minuten € 93,10
Familiensitzung (mindestens 3 Personen) ab 50 Minuten € 59,30
Familiensitzung (mindestens 3 Personen) ab 100 Minuten € 83,40

Behandlungseinheiten unter 25 Minuten Dauer werden nicht vergütet. Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn TeilnehmerInnen werden nicht vergütet.

Nach einer ärztlichen Untersuchung sind maximal zehn Behandlungseinheiten möglich. Danach können Sie ggf. bei Ihrer Sozialversicherung einen Antrag auf eine Verlängerung stellen. Hier finden Sie das Antragsformular für den Kostenzuschuss ab der 11. Stunde, das Sie mit Ihrem/r Klinischen PsychologIn ausfüllen und dann bei Ihrer Sozialversicherung einreichen.

Um eine Erstattung für klinisch-psychologische Behandlungen zu erhalten, müssen Sie die Honorarnote(n) gemeinsam mit der ärztlichen Bestätigung bei Ihrer Sozialversicherung einreichen. Dies können Sie postalisch oder online über die jeweilige Website Ihrer Sozialversicherung erledigen.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Prüfung ohne Gewähr. Bitte erkundigen Sie sich selbstständig bei der für Sie zuständigen Sozialversicherung, welche Kostenerstattung in Ihrem speziellen Fall zutrifft.

Stand: 17.1.2025